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   BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 37.86   

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BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 37.86 (https://dejure.org/1986,2411)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1986 - 1 WB 37.86 (https://dejure.org/1986,2411)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1986 - 1 WB 37.86 (https://dejure.org/1986,2411)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für eine Versetzung auf einen A-15-Dienstposten - Aufhebung einer Verwendungsentscheidung eines Soldaten - Anforderungen für die Verwendung auf einen A-15-Dienstposten - Versetzungsmöglichkeiten im Bereich der Luftwaffe auf einen A-15-Dienstposten - ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.01.1983 - 1 WB 129.82

    Anspruch eines Soldaten auf Aufnahme in den Kreis der Anwärter für eine

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 37.86
    Es handelt sich hier nicht um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 76, 50, 51) [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82].

    Eine derartige Entscheidung, die einen Soldaten endgültig von einer späteren höherwertigen Verwendung und damit von weiterer Förderung ausschließt, ist eine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO anfechtbare Maßnahme (BVerwGE 76, 50, 52) [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82].

    Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß für deren Anfechtung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 WB 129/82).

  • BVerwG, 23.04.1975 - I WB 189.72

    Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens - SoldatVerwendungsplanung -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 37.86
    Das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung führt jedoch nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg (BVerwGE 53, 23, 27), und der BMVg war nicht gehindert, von seinen damaligen "Planungsüberlegungen" abzuweichen, etwa weil er für die Verwendung auf höherwertigen Dienstposten allgemein andere personalplanerische Vorstellungen hatte als zu früheren Zeiten.

    Das dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand (BVerwGE 53, 23, 27).

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 37.86
    Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht Rann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; BVerwGE 73, 51 f.), wobei die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten, insbesondere auf dem des Kommandeurs VKK ... in D. vorzusehen, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null geschrumpft wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84).
  • BVerwG, 01.04.1976 - I WB 98.74

    Militärische Vorgesetzte - Verbindliche Zusage

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 37.86
    Eine Zusicherung im Rechtssinne setzt voraus, daß die entsprechende Äußerung mit Bindungswillen in dem vom Soldaten geltend gemachten Sinn abgegeben wird (BVerwGE 53, 163, 166) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]; das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß sich die personalführende Stelle hätte verpflichten wollen, den Antragsteller nach seiner Verwendung als stellvertretender Kommandeur VKK ... - nach erwiesener Bewährung - zur weiteren Förderung auf einen A-15-Dienstposten und hier vorrangig, gegebenenfalls nach einer Zwischenverwendung, auf den des Kommandeurs VKK ... in D. zu versetzen.
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 37.86
    Wenn heute für Offiziere aus dem Bereich der Teilstreitkraft Luftwaffe Voraussetzung für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten jedenfalls im Bereich des Territorialheeres grundsätzlich eine Vorverwendung als Kommandeur B in der Teilstreitkraft gefordert wird und nur in Ausnahmefällen bei Offizieren mit überdurchschnittlichem Beurteilungsbild (Eignungswert "A" und "B") und zumindest zwei Stabsverwendungen in einem Führungsgrundgebiet davon abgewichen wird, beruht dies auf personalplanerischen Vorstellungen, die grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit stehen und als Zweckmäßigkeitsfrage bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75].
  • BVerwG, 20.02.1985 - 1 WB 71.84

    Beförderung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 37.86
    Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht Rann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; BVerwGE 73, 51 f.), wobei die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten, insbesondere auf dem des Kommandeurs VKK ... in D. vorzusehen, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null geschrumpft wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84).
  • BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87

    Verpflichtung des Dienstherren zur Beförderung - Anerkennung von Zeugnissen und

    Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 76, 50, 51 [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82]; Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).

    Denn es geht bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Statusentscheidung, d.h. um die Einweisung des Antragstellers in eine höhere Planstelle (A 16), sondern um eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten oder auf einem Dienstposten der vom Antragsteller angestrebten Art. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86 - m.w.N.).

    Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat {§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; BVerwGE 73, 51 f.), wobei die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn für eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten - Stellvertretender Brigadekommandeur, Attachedienst, integrierte Verwendung, VK-Kommandeur - vorzusehen, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null reduziert wäre (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84 - und vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).

  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 WB 116.96

    Recht der Soldaten - Unzulässigkeit der Ausplanung eines Jahrganges von einer

    Eine Entscheidung, durch die ein Soldat endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung ausgeschlossen wird, stellt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 129.82 -, BVerwGE 76, 50 , vom 25. November 1986 - BVerwG 1 WB 37.86 -, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 69.94 - und vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 44.95 -, Buchholz 236.1 § 3 Nr. 5) eine nach § 17 WBO anfechtbare Maßnahme dar.
  • BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 48.95

    Recht der Soldaten: Weiterbildung von Zahärzten in einer kassenzahnärztlichen

    Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; Beschluß vom 20. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>), wobei die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn in eine zivile Kassenzahnarztpraxis zu kommandieren, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null geschrumpft wäre(Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]> undvom 25. November 1986 - BVerwG 1 WB 37.86 -).
  • BVerwG, 14.11.1995 - 1 WB 44.95

    Verwendungsansprüche eines Berufssoldaten - Einweisung in eine bestimmte

    Eine solche Entscheidung, durch die ein Soldat endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung ausgeschlossen wird, stellt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 129.82 - <BVerwGE 76, 50>, vom 25. November 1986 - BVerwG 1 WB 37.86 - und vom 18. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 69.94 -) eine nach § 17 WBO anfechtbare Maßnahme dar.
  • BVerwG, 17.03.1988 - 1 WB 81.87

    Anspruch eines Soldaten auf örtliche oder fachliche Verwendung - Überprüfung

    Der BMVg ist nicht gehindert, von Planungsabsichten nachträglich abzuweichen (BVerwGE 63.165 f.; BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).
  • BVerwG, 09.08.1989 - 1 WB 6.89

    Rechtsmittel

    Eine derartige Entscheidung, die einen Soldaten endgültig von einer späteren höherwertigen Verwendung und damit von weiterer Förderung ausschließt, ist eine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO anfechtbare Maßnahme (BVerwGE 76, 50, 52 [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82]; BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).
  • BVerwG, 12.02.1987 - 1 WB 16.86

    Versetzung auf einen STAN-Dienstposten A 13 im Bereich des Bundesministers der

    Da der BMVg nach ZDv 20/6 Nr. 707 verpflichtet war, dem Antragsteller offen und klar zu verdeutlichen, ob und auf welche Weise seine persönlichen Wünsche mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden könnten, handelt es sich hier nicht nur um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen Planungsabsicht, die unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen Umstände getroffen, gleichwohl aber für die Zukunft noch offen war, sondern um eine gemäß § 17 WBO anfechtbare Maßnahme (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - 1 WB 165/77 - und vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86; BVerwGE 76, 50, 52) [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82].
  • BVerwG, 03.12.1987 - 1 WB 190.86

    Höherstufung eines Dienstpostens - Dezernatsleiter - Dienstpostenwechsel -

    Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß für deren Anfechtung bzw. Begehren der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwG Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - 1 WB 129/82 - und vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).
  • BVerwG, 25.09.1987 - 1 WB 95.87

    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher

    Der BMVg ist nicht gehindert, von solchen Planungsabsichten nachträglich abzuweichen (BVerwG Beschluß vom 27. November 1986 - 1 WB 37/86).
  • BVerwG, 22.03.1988 - 1 WB 106.87

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Dienstposten

    Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß für deren Anfechtung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (ständige Rechtsprechung: BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).
  • BVerwG, 22.02.1989 - 1 WB 44.88

    Änderung der Beurteilung eines Soldaten - Anspruch auf Vesetzung zu einem

  • BVerwG, 22.06.1988 - 1 WB 24.88

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Versetzungsgesuchs eines Soldaten - Entscheidung

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